Am 22. Juni 1941 begannen die Nationalsozialisten mit dem Angriffskrieg gegen die Sowjetunion. Es sollte ein Eroberungs- und Vernichtungskrieg werden, bei dem die Wehrmacht den Befehl erhalten hatte: Die sowjetische Bevölkerung vertreiben, versklaven und töten. Der Antislawismus und der Antisemitismus der Nazis zeigten sich in den folgenden Kriegsjahren in zahlreichen Gewaltverbrechen.
Schon 1925 schrieb Adolf Hitler in seinem Buch Mein Kampf, dass der Krieg gegen die Sowjetunion das wichtigste Ziel der Außenpolitik sei. Der sogenannte „jüdische Bolschewismus“ galt für ihn als extremste Herrschaftsform des sogenannten „Weltjudentums“ und sollte deshalb komplett zerstört werden. Hinzu kam, dass die Nationalsozialisten in ihrer rassistischen ideologie die slawischen Menschen als „Untermenschen“ ansahen. Sie galten als unzivilisiert und primitiv und der „arischen Rasse“ unterlegen.
Sobald die Sowjetunion bis zum Uralgebirge, also bis zum „asiatischen Teil“, besetzt war, sollte das eroberte Gebiet der Besiedlung durch die „Herrenmenschen“ dienen: „Lebensraum im Osten“ nannten die Nationalsozialisten dieses Programm.
Die sowjetische Bevölkerung wurde unterdrückt, ausgebeutet und entrechtet. Die Ukraine sollte zur „Kornkammer des Reichs“ werden, so dass das Getreide nicht an die Bevölkerung ging und sie deshalb Hunger litt. Generell wurde die Lebensmittelvergabe von den Nazis kontrolliert, wie auch alles andere. Um die Bevölkerung zu kontrollieren, kollaborierten sie mit örtlichen Behörden, Polizisten und Dorfältesten. Zahlreiche Arbeitsämter wurden eingerichtet: Zum einen, um die Menschen in den besetzten Gebieten zur Arbeit zu zwingen und zum anderen, um Menschen in das Deutsche Reich zur Zwangsarbeit zu deportieren.
Fritz Sauckel spielte eine zentrale Rolle bei der Deportation und Ausbeutung von mehreren Millionen Zwangsarbeiter:innen im Deutschen Reich und den besetzten Gebieten. Als SA-Mitglied hat er 1922 Adolf Hitler kennengelernt und wurde schnell sein treuer und ergebener Begleiter. 1923 trat er in die NSDAP ein, wurde Mitglied in verschiedenen rechtsradikalen Organisationen, unter anderem bei dem antisemitischen „Deutsch-Völkischen Schutz- und Trutzbund“. Später wurde Sauckel Gauleiter, Ministerpräsident und Reichsstatthalter in Thüringen. Mit diesen Ämtern setzte er sich für die Einrichtung des Konzentrationslagers Buchenwald bei Weimar ein.
„Grausamster Sklavenhalter seit den Pharaonen“
Als Höhepunkt seiner Karriere und seines Machteinflusses gilt wohl seine Ernennung zum Generalbevollmächtigten des Arbeitseinsatzes (GBA). Mit dieser NS-Sonderbehörde war er offiziell direkt dem Beauftragten für den Vierjahresplan unterstellt – Hermann Göring. In enger Zusammenarbeit mit den Behörden in den besetzten Gebieten, der Wehrmacht und der Polizei organisierte er gewaltvolle Massendeportationen und sorgte damit für den Erhalt der deutschen Kriegswirtschaft.
Im „Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher“ vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 wurde Sauckel mit 23 anderen Nationalsozialisten angeklagt. Der Hauptankläger Robert H. Jackson bezeichnete Sauckel als den „größten und grausamsten Sklavenhalter seit den Pharaonen“. Er wurde schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt. Am 16. Oktober 1946 fand seine Hinrichtung in Nürnberg statt.
Um die deutsche Wirtschaft und Industrie während des Zweiten Weltkriegs weiterhin aufrecht zu erhalten, benötigten die Nationalsozialisten massenhaft Arbeitskräfte. Gerade der ab 1943 erklärte „totale Krieg“ sorgte für gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen. Die meisten deutschen Männer wurden in die Wehrmacht eingezogen. Die deutschen Frauen, zunächst aus dem Arbeitsmarkt herausgedrängt, um das Frauenbild als Ehefrau und Mutter zu erfüllen, wollten und sollten nur noch bestimmte Berufe ausüben oder gar keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Deswegen setzten die Nazis verstärkt auf die Massendeportation von Menschen aus den besetzten Gebieten. Die Kriegswirtschaft und die Rüstungsindustrie wurden zu den zentralen Arbeitsorten im Deutschen Reich. Aber Landwirtschaft, Kommunen, Kirchen, Unternehmen und Privathaushalte profitierten ebenfalls von dem Einsatz der Zwangsarbeiter:innen. Im Sommer 1944, dem Höhepunkt des massiven Einsatzes von ausländischen Arbeitskräften im Deutschen Reich, wurden mehr als 13 Millionen Zwangsarbeiter:innen eingesetzt: zivile Zwangsarbeiter:innen, KZ-Häftlinge und Kriegsgefangene. Ungefähr 8,4 Millionen zivile Zwangsarbeiter:innen gehörten zum Alltag im Deutschen Reich. Davon waren 2,75 Millionen aus der Sowjetunion, überwiegend Mädchen und junge Frauen. Sie kamen vor allem aus der Ukraine, Belarus und Russland.
„Die Sicherstellung der für die gesamte Kriegswirtschaft, besonders für die Rüstung erforderlichen Arbeitskräfte bedingt eine einheitlich ausgerichtete, den Erfordernissen der Kriegswirtschaft entsprechende Steuerung des Einsatzes sämtlicher verfügbaren Arbeitskräfte einschließlich der angeworbenen Ausländer und der Kriegsgefangenen sowie die Mobilisierung genutzten Arbeitskräfte im Großdeutschen Reich einschließlich des Protektorats sowie im Generalgouvernement und in den besetzten Gebieten.“
Für die „allgemeinen Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten“ wurden die sogenannten „Polenerlasse“ von 8. März 1940 als Grundlage genommen, angepasst und verschärft. Die „Ostarbeitererlasse“ regelten die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Deutschen Reich. Die „Ostarbeiter“ durften nur raus, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gehen. Sie durften kein Geld, keine Wertgegenstände, keine Fahrkarten, keine Feuerzeuge und kein Fahrrad erwerben oder besitzen. Sie durften die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen, es sei denn, sie hatten eine Sondererlaubnis von der lokalen Ordnungspolizei. In den Lagern wurden Frauen getrennt von den Männern untergebracht. Ihre Vorgesetzten durften sie züchtigen. Sie erhielten eine schlechtere Verpflegung und weniger Lohn als Deutsche. Jeglicher Kontakt zu den Deutschen war verboten. Sex mit einem Deutschen oder einer Deutschen wurde sogar mit dem Tode bestraft. Wer diese Gesetze nicht einhielt, dem drohte die Einweisung in ein Konzentrations- oder Arbeitserziehungslager.
Wir bekamen Jacken, die waren grün und hatten schwarze Farbtupfer. Und dann noch dieses ‘OST’ – ‘Osteregajsja Sowjetskowo Towarischtscha’. (Nimm dich in Acht vor dem sowjetischen Genossen).
Jekaterina Krikliwez,
Für immer gezeichnet. Die Geschichte der „Ostarbeiter“, S. 147
Sollten die Menschen aus der Sowjetunion in den Augen der Deutschen gegen diese Bestimmungen verstoßen, griff die Gestapo ein. Sie sorgte für die Einweisung in ein sogenanntes „Arbeitserziehungslager“ oder ein Konzentrationslager. Damit zeigt sich aber auch, dass der Status von „Ostarbeitern“ in der gesamten Kategorie der zivilen Zwangsarbeiter:innen zwar auf der untersten Ebene der Hierarchie zu finden war, der Zustand sich aber durch Einweisung in ein Konzentrationslager oder „Arbeitserziehungslager“ noch verschlimmern konnte.
Bei „kleineren“ Vergehen wurden sie vielmehr unmittelbar bestraft. Schließlich durften die Arbeitgeber:innen ihre Zwangsarbeiter:innen nach ihrem Ermessen bestrafen und züchtigen, was oftmals willkürlich geschah.
- Nachdem der Herr Reichsmarschall den Einsatz von Arbeitskräften aus den neu besetzten Ostgebieten im Reich befohlen hat, ist es erforderlich, Anwerbung und Einsatz dieser neu hereinkommenden Arbeitskräfte nach polizeilichen Gesichtspunkten zu regeln und die bisher für die aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten gekommenen oder kommenden Arbeitskräfte ergangenen Bestimmungen nach dem Personenkreis auf den sie anzuwenden sind, klar abzugrenzen.
- Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet.
A. Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet.
- Als „Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet“ gelten diejenigen Arbeitskräfte, die aus dem ehemals sowjetrussischen Gebiet – mit Ausnahme der ehemaligen Staaten Litauen, Lettland, Estland, des Bezirks Bialystok und des Distrikts Lemberg – zum zivilen Arbeitseinsatz ins Reich hereingebracht sind oder werden.
- Für die gesamte Behandlung dieser Arbeitskräfte ist ausschlaggebend, daß sie jahrzehntelang unter bolschewistischer Herrschaft gelebt haben und systematisch zu Feinden des nationalsozialistischen Deutschland und der europäischen Kultur erzogen worden sind.
Sie unterliegen folgender Behandlung:
I. Anwerbung und Überprüfung.
[…]
(2) Die Anwerbekommissionen des Reichsarbeitsministeriums errichten Auffanglager, in denen sie eine ärztliche Untersuchung, erste Entlausung usw. veranlassen.
(3) In diesen Lagern erfolgt durch besondere Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD eine Überprüfung der unmittelbar nach der Anwerbung hier zusammengefaßten Arbeitskräfte nach besonderen Weisungen mit dem Ziel, die als besonders gefährliche Elemente in Erscheinung tretenden Personen vom Arbeitseinsatz im Reich auszuschalten.
[…]
II. Transport.
- Die Arbeitskräfte werden nur in geschlossenen Transporten ins Reich gebracht.
- Dem Transportführer werden Transportlisten mitgegeben, von denen ein Exemplar der für den Einsatzort zuständigen Staatspolizei(leit)stelle zugeleitet wird.
- Die Transporte stehen unter Bewachung, die die Ordnungspolizei regelt. Sie laufen durch Entseuchungslager an der Reichsgrenze und enden meist in Durchgangslager des für den Einsatzort zuständigen Landesarbeitsamtes. Die Bewachung der Durchgangslager übernimmt das Bewachungsgewerbe. Von diesen aus erfolgt auch die Verteilung der Arbeitskräfte auf die Einsatzbetriebe. Von den Durchgangslagern werden die Arbeitskräfte von den Wachmannschaften der Betriebe abgeholt. Im Einzelfall werden auch die Transporte unmittelbar bei größeren Einsatzbetrieben enden.
III. Arbeitseinsatz.
- Während des Aufenthalts der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet im Reich sind diese streng von der deutschen Bevölkerung, ausländischen Zivilarbeitern und allen Kriegsgefangenen abzusondern.
- Nach dem Befehl des Herrn Reichsmarschalls dürfen die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet in den Betrieben grundsätzlich nur in geschlossenen Kolonnen eingesetzt werden.
- In landwirtschaftlichen Betrieben können männliche und weibliche Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet auch einzeln zur Arbeit eingesetzt werden. Die Männer müssen jedoch geschlossen untergebracht und nach Möglichkeit auch gemeinschaftlich verpflegt werden (s. auch Ziff. IV).
- In der Industrie, einschließlich Bergbau, ist die Einrichtung von „Russenbetrieben“, in denen ausschließlich russische Arbeitskräfte unter deutschen Vorarbeitern beschäftigt werden, als Idealzustand anzustreben. Die Entfernung aller anderen ausländischen Arbeiter aus den Betrieben, in denen Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet eingesetzt werden, wird sich jedoch nicht überall durchführen lassen. Die Betriebe sind angehalten, wenigstens bei späterer Verschiebung der Arbeitskräfte für Abschiebung der anderen ausländischen Arbeiter und Nachholen weiterer Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet zu sorgen.
- Trotz allem wird der deutsche Arbeiter am gleichen Platz mit den Arbeitskräften aus dem altsowjetrussischen Gebiet tätig sein müssen. Es ist daher erforderlich, den deutschen Arbeiter in seiner Stellung so hervorzuheben, daß er trotz seiner Mitarbeit als Vorgesetzter und Aufsichtsperson in Erscheinung tritt und bei ihm ein Solidaritätsgefühl mit diesen Arbeitskräften möglichst nicht entstehen kann. Die zuständigen Dienststellen, Reichsarbeitsverwaltung, DAF und Reichsnährstand werden sich an die Betriebsführer wenden, um sie über die Notwendigkeit und die verschiednen Möglichkeiten der Hervorhebung des deutschen Menschen zu belehren.
IV. Unterbringung.
- Entsprechend der Abschiebung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet von der deutschen Bevölkerung sind sie in geschlossenen Lagern (Baracken) mit einer zweckentsprechenden, möglichst mit Stacheldraht versehenen Umzäunung unterzubringen. Wo dies im Einzelfall – etwa in der Landwirtschaft – nicht möglich ist, muß die Unterkunft fest verschließbar und gut zu überwachen sein.
- Für die Errichtung der Unterkünfte sind die Betriebe verantwortlich und kostenpflichtig.
- In den Lagern muß ein Wachraum, eine Krankenstube und für je 100 Mann eine Haftzelle vorhanden sein.
- Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet dürfen ihre Unterkünfte grundsätzlich nur zur Verrichtung der ihnen in den Betrieben zugewiesenen Arbeit verlassen. Dementsprechend spielt sich die gesamte Freizeit im Lager ab.
- Dies gilt auch für die in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten männlichen Arbeitskräfte. Dagegen dürfen die in der Landwirtschaft eingesetzten weiblichen Arbeitskräfte bei den Betriebsführern auch einzeln untergebracht werden. Die Betriebsführer sind dafür verantwortlich, daß diese weiblichen Arbeitskräfte außerhalb der ihnen zugewiesenen Tätigkeit nicht mit der deutschen Bevölkerung in Berührung kommen und vor allem keinen Ausgang erhalten.
V. Bewachung.
Die geschlossen eingesetzten und untergebrachten Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet müssen dauernd unter Bewachung stehen.
- (1) Die Unterkünfte sind ständig unter Bewachung zu halten. […]
- (1) Am Arbeitsplatz erfolgt die Bewachung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet durch das Bewachungspersonal der Unterkünfte in aufgelockerter Form.
(2) Mit der Bewachung der in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten Arbeitskräfte sind die Betriebsführer oder im Betrieb beschäftigte deutsche Arbeiter zu betrauen, die von den Staatspolizei(leit)stellen mit besonderer Weisung zu versehen sind. […]
(4) Die Kosten der Bewachung haben – soweit sie nicht von beamteten Kräften geleistet wird – die. Betriebe zu tragen. Diese haben auch für die Wachmannschaften Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. […]
VI. Ausweis.
- Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet bedürfen eines Ausweises lediglich auf dem Wege vom und zum Arbeitsplatz, am Arbeitsplatz selbst und in den Unterkünften, da ihnen die sonstige freie Bewegung in der Öffentlichkeit untersagt ist. Als Ausweis ist – wie bei den Polen – die Arbeitskarte (mit Grün- bezw.. Grauzettel) auszugestalten und mit Lichtbild, Fingerabdruck und polizeilichem Vermerk zu versehen. Die Kreispolizeibehörden erhalten diesbezügliche weitere Weisung.
- Um die Beschränkung der Gültigkeit des Ausweises für Arbeitsplatz und Unterkunft kenntlich zu machen, erhält die Arbeitskarte den Aufdruck: „Inhaber ist nur zum Zwecke der Arbeitsverrichtung zum Verlassen der Unterkunft berechtigt“.
VII. Kennzeichnung
- Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet haben während ihres Aufenthalts im Reich auf der rechten Brustseite eines jeden Kleidungsstückes ein mit diesem fest verbundenes Kennzeichens stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus einem hochstehenden Rechteck von 70 mm x 77 mmm und zeigt bei 10 mm breiter blauweißer Umrandung auf blauem Grunde in weißer Schrift das Kennwort „Ost“ (s. Vorstehendes Muster). […]
IX. Sicherheitspolizeiliche Maßnahmen.
- Für die Abwehr der Gefahren, die der Sicherheit des Reichs, der Produktion der deutschen Kriegswirtschaft und dem deutschen Volkstum aus dem Einsatz der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet erwachsen, sind die Staatspolizei(leit)stellen zuständig, die hierfür besondere Weisungen erhalten.
- Ebenfalls ergehen an die Staatspolizei(leit)stellen weitere Weisungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin in den Unterkünften und am Arbeitsplatz.
- Fälle unerlaubten Geschlechtsverkehrs, wie sie insbesondere bei den einzeln in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften vorkommen werden, sind – wie bei den polnischen Zivilarbeitern – durch staatspolizeiliche Maßnahmen zu ahnden und schwangere weibliche Arbeitskräfte möglichst nach dem Osten abzuschieben.
Tschechen waren auch als Zwangsarbeiter dort, aber die konnten sich frei bewegen. Auch die Polen waren freier, aber sie mussten ein ‘P’ tragen. Wir wurden immer in Kolonnen geführt und bewacht. Und wir hatten diesen Aufnäher – die weißen Buchstaben ‘OST’ auf blauem Grund.
Raissa Perwina,
Für immer gezeichnet. Die Geschichte der „Ostarbeiter“, S. 149
„OST“-Abzeichen
© NS Zwangsarbeit DokumentationszentrumArbeitskarte von Ganna Mosgowa mit Stempel: „Erkennungsdienstpflichtig“
© Memorial International/Fonds 21Merkblatt für „Ostarbeiter“ aus der Sowjetunion
© gemeinfrei